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Bundesgerichtsurteil: Versicherte sind zur Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen verpflichtet

 

 

Das Bundesgericht hat entschieden, dass gestützt auf Art. 8a i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. e IVG eine rentenbeziehende Person zur Teilnahme an einer Eingliederungsmassnahme verpflichtet werden kann. Die Nichtteilnahme kann eine Rentenaufhebung zur Folge haben. Der Entscheid wirft weitere Fragen zur Bedeutung von Art. 8a IVG und seinem Verhältnis zur ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf.

Meines Erachtens handelt es sich bei der Rentenaufhebung um eine Sanktion bei Nichtteilnahme, die nur nach Androhung in Form eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens erfolgen darf. Nach Bereitschaft an den Massnahmen teilzunehmen, ist die Sanktion daher grundsätzlich wieder aufzuheben.

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