· 

Corona-Virus: Entschädigung für Arbeitnehmer und Selbstständige durch Ausweitung der Sozialversicherungsleistungen

Aufgrund der Bundes-Massnahmen zur Eindämmung von Covid-19 sind viele Branchen mit erheblichen Einschränkungen ihrer Tätigkeit konfrontiert. Seit Erlass der Verordnung 2 vom 16. März 2020 sind beispielsweise Gastronomiebetriebe, Coiffeursalons und sämtliche Freizeitbetriebe geschlossen:

Zudem sind die öffentlichen Schulen geschlossen.

Die Massnahmen führen dazu, dass erwerbstätige Eltern mit Betreuungsaufgaben konfrontiert sind, viele Unternehmen ihre Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen können und Selbstständigen die Fortführung ihres Betriebes untersagt ist.

 

Inwiefern seitens Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung besteht, wenn Arbeitnehmer aufgrund der Betreuung ihrer Kinder ausfallen, ist höchst umstritten. Das Zürcher Arbeitsgericht verneinte 2010 im Zusammenhang mit Massnahmen gegen die Schweinegrippe eine Lohnfortzahlung wegen Betreuungsaufgaben. So oder so, deckt die Lohnfortzahlung gemäss OR nur einen sehr beschränkten Zeitraum (während der Probezeit keine Lohnfortzahlung, im ersten Dienstjahr 3 Wochen).

 

Unternehmen, die den Betrieb einstellen müssen und ihre Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen können, haben die Möglichkeit Kurzarbeit zu beantragen. Von der regulären Kurzarbeit gemäss AVIG sind aber einige Personengruppen ausgeschlossen: Lernende, Personen mit befristeten Arbeitsverträgen, Personen in gekündigtem Arbeitsverhältnis, Temporärmitarbeitende, Arbeitnehmende mit einer Arbeitgeberähnlichen Funktion (Gesellschafter, Verwaltungsräte etc.) und mitarbeitende Ehegatten.

 

Selbstständige mit einer Einzelfirma sind gar nicht der Arbeitslosenversicherung inkl. Kurzarbeit unterstellt, sodass in der Regel keine Abfederung für den Verdienstausfall besteht.

Massnahmenpaket des Bundesrates vom 20. März 2020

Der Bundesrat hat die Problematik erkannt und versucht, mit den Verordnungen vom 20. März 2020 die Wirtschaft zu entlasten.

 

Im Bereich der Kurzarbeit wurden die folgenden Massnahmen ergriffen (zum Verordnungstext):

  • Personen mit arbeitgeberähnlicher Funktion (z.B. Gesellschafter einer GmbH) sowie mitarbeitende Ehegatten haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Pauschale von 3320 SFr.).
  • Auch Lehrlinge, Temporärmitarbeitende und Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverhältnissen können bei der Kurzarbeitsentschädigung angemeldet werden.
  • Es wird keine Karzenfrist (von sonst 3 Tagen) erhoben. 
  • Die Kurzarbeitsentschädigung muss nicht wie gewöhnlich von den Arbeitgebenden vorgeschossen werden.

Auch zur Unterstützung von erwerbstätigen Eltern mit Betreuungsaufgaben und für Selbstständige wurden Massnahmen ergriffen. Hier besteht neu die Möglichkeit, für den Verdienstausfall ein EO-Taggeld zu beziehen (zum Verordnungstext):

  • Arbeitnehmende und Selbstständige mit Kindern unter 12 Jahren können infolge Kinderbetreuung oder Quarantäne EO-Taggelder ab dem 4. Tag beantragen. Bei Selbstständigen besteht hier ein Anspruch von max. 30 Tagen, während der Quarantäne für Alle ein Maximalanspruch von 10 Tagen. Während der Schulferien besteht kein Anspruch. Es können beide Elternteile Taggeld beantragen, pro Tag kann aber jeweils nur ein Taggeld ausgerichtet werden (bspw. für abwechslungsweise Betreuung).
  • Selbstständige, die wegen der Betriebsschliessungen (siehe Abbildung oben Art. 6 Covid-Verordnung) eine Erwerbseinbusse erleiden, können ebenfalls EO-Taggelder beantragen. Der Anspruch besteht während der Dauer der Covid-Massnahmen.
  • Das Taggeld beträgt 80% des durchschnittlichen Einkommens vor den Massnahmen und ist auf max. 196 SFr. pro Tag beschränkt.
  • Die Taggelder sind bei der Ausgleichskasse geltend zu machen, die für die Abrechnung der AHV-Beiträge zuständig ist. Arbeitnehmende müssen die Anmeldung mit dem Arbeitgeber machen. Selbstständige müssen sich direkt bei der Ausgleichskasse anmelden. 

Damit hat der Bundesrat wichtige Entlastungen für die Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden und die Selbstständigen erlassen, um den Direktbetroffenen der Eindämmungsmassnahmen gemäss Covid-Verordnung 2 zu helfen. Noch keine konkreten Massnahmen (ausser die Bürgschaft für Bankkredite) gibt es für die laufenden Betriebskosten wie bspw. Ladenmiete etc.

 

Jana Renker, 22. März 2020

 

Nachtrag vom 16.04.2020:

Der Bundesrat hat für Härtefälle das EO-Taggeld für Selbstständigerwerbende auch für indirekt Betroffene ausgeweitet. Wenn die Schliessung des Betriebs nicht direkt auf Art. 6 Abs. 2 der Corona-Verordnung zurückgeht, sondern die Kundschaft indirekt aufgrund der Corona-Massnahmen ausbleibt (bspw. Zulieferer o.ä.) kann nun ebenfalls ein begründeter Antrag auf EO-Entschädigung gestellt werden.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0