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ELG-Revision: Vermögensverbrauch und Bezug des Pensionskassenkapitals wird überprüft

Die Ergänzungsleistungen sind bedarfsabhängige Zusatzleistungen zur AHV und IV für versicherte Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, deren Existenzminimum nicht gesichert ist. Da die Kosten der Ergänzungsleistungen innert 5 Jahren seit 2006 um über eine Milliarde Franken gestiegen ist, erfolgt derzeit eine Revision des Gesetzes mit dem Ziel der Optimierung. Als Gründe für die Kostenzunahme sind beispielsweise Leistungskürzungen in der AHV und IV sowie die Neufinanzierung der Pflegeleistungen zu nennen. Mit Abschluss der Frühlingssession hat nach dem Ständerat auch der Nationalrat die ELG-Revision beraten und es bestehen verschiedene, teils stark divergierende Vorschläge. Einige davon setzen beim Vermögen und dem Alterskapital der Pensionskasse an, welche kurz skizziert werden sollen:

 

  • Einführung einer Limitierung des Vermögensverbrauchs ab EL-Bezug: Der Vorschlag sieht vor, eine jährliche Ausgabengrenze festzulegen, um einen schnellen Vermögensverbrauch mit anschliessendem höheren EL-Bezug zu vermeiden. Hierfür soll Art. 11a ELG eingeführt werden , der eine Verbrauchsgrenze von 10% des Vermögens und bei Vermögen unter 100‘000 SFr. von 10‘000 SFr. jährlich definiert. Ein Vermögensverbrauch, der darüber hinaus geht, wird weiterhin als vorhandenes Vermögen in der Bemessung der EL berücksichtigt.
  • Einführung einer Limitierung des Vermögensverbrauchs 10 Jahre vor Pensionierung: Ergänzend zum obigen Vorschlag will der Nationalrat den Vermögensverbrauch bereits 10 Jahre vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters beschränken.
  • Einführung einer Vermögensschwelle: Während heute jeweils ein fester Prozentsatz des Vermögens als Einnahme eingerechnet wird, aber keine Vermögensschwelle besteht, sieht der Nationalrat die Einführung einer solchen vor. Demnach sollen alleinstehende Personen erst ab einem Reinvermögen von unter 100‘000 SFr. und Ehepaare unter 200‘000 SFr. einen Anspruch auf EL geltend machen können.
  • Einschränkung des Kapitalbezugs der Pensionskasse: Der Entwurf des Bundesrates und des Ständerates sieht einen vollständigen Ausschluss der Kapitalabfindung des obligatorischen Teils vor. Die Gestaltung des Überobligatoriums bleibt den Pensionskassen freigestellt.
  • Sanktionierung des Kapitalbezuges: Der Nationalrat will demgegenüber den Kapitalbezug nicht beschränken. Bei einem Kapitalbezug und einer späteren EL-Anmeldung soll indessen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen lebenslang um 10% reduziert werden, wenn das Vermögen (teilweise) verbraucht wurde. 

Die ELG- Revision geht nun zurück in die Kommissionen zum Differenzbereinigungsverfahren. Es bleibt somit spannend, welche Vorschläge sich durchsetzen. Klar ist, dass alle Neuerungen mit offenen Fragen behaftet sind und die Ungewissheit bleibt, ob das Problem der hohen Pflegekosten dadurch tatsächlich massgeblich beeinflusst werden kann.